Mietkaution und Kündigung

Kündigung & Mietkaution

Bei Kündigung des Vermieters ist schnelles Handeln angesagt

Die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter kann als fristlose oder fristgemäße Kündigung ausgesprochen werden. Zu den häufigsten Gründen für eine Vermieterkündigung gehören

  • der Zahlungsverzug in zwei aufeinander folgenden Monaten in Höhe von mehr als einer Miete
  • ein über einen längeren Zeitraum entstandener erheblicher Zahlungsverzug mit mehr als zwei Mieten
  • Störungen des Hausfriedens
  • Verstöße gegen Pflichten aus dem Mietvertrag
  • Eigenbedarf

Haben Sie Fragen zum Thema? Hier finden sie grundlegenden Informationen rund um das Thema Kündigung & Mietkaution.

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Kündigung und Räumungsklage

Keinesfalls sollte ein Mieter eine Kündigung des Mietvertrags einfach ignorieren: Wenn ein Mieter nämlich bis zu der in einem Kündigungsschreiben gesetzten Frist die Wohnung nicht an den Vermieter herausgibt, droht von dessen Seite eine Räumungsklage.

Diese wird bei den Gerichten insbesondere bei Zahlungsrückständen zügig bearbeitet. Im Falle eines den Räumungsanspruch bestätigenden Urteils hat der Mieter die teilweise erheblichen Kosten des gesamten Gerichtsverfahrens zu tragen.

Achtung

Häufig gehen einer Kündigung entsprechende Ankündigungen des Vermieters oder der Hausverwaltung, oft sogar formelle Abmahnungen mit Kündigungsandrohung, voraus. Diese sollten Sie ernst nehmen und die Sach- und Rechtslage prüfen lassen, um schlimmeres zu vermeiden. Gerade bei einem Zahlungsverzug kann man der Kündigung durch rechtzeitige Beantragung staatlicher Hilfe entgegentreten.

Formalien und Fristen der Kündigung 

Bei allen Kündigungen – auch solchen des Mieters – sind Formalien und Fristen einzuhalten. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen von Kündigungen eines Mietverhältnisses sind nicht in allen Fällen gleich. Es kommt ganz entscheidend auf den Kündigungsgrund und die Art der Mietvertragskündigung an:
In vielen Fällen setzt eine fristgemäße Kündigung die Aufklärung über das Recht zum Widerspruch im Sinne des § 574 BGB voraus. Für andere Kündigungen – so wegen der Störung des Hausfriedens – sind in der Regel vorherige Abmahnungen erforderlich. Auch die Kündigungsfristen unterscheiden sich je nach Art der Kündigung. So sind die Fristen und ihr Beginn bei Tod eines Mieters besonders geregelt.

Es gibt auch Wirksamkeitsvoraussetzungen, die für alle Kündigungen gleich gelten: So muss eine Kündigung dem Mieter nachweisbar zugestellt werden. Bei mehreren Mietern muss die Zustellung an jeden von ihnen erfolgen. Hat der Vermieter die Kündigung durch einen Dritten – eine Hausverwaltung oder einen Rechtsanwalt – aussprechen lassen, so muss eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nachgewiesen sein.

Die folgenden Tipps sollen Ihnen viele Fragen rund um die Themen Mietvertragskündigung und Kaution beantworten.

Zu unterscheiden sind fristgemäße Kündigungen und – häufig erst nach einer oder mehrerer Abmahnungen mögliche - außerordentliche fristlose Kündigungen.

Eine fristlose Kündigung wird – dem Namen entsprechend – mit sofortiger Wirkung ausgesprochen. Für die Herausgabe der geräumten Wohnung wird dem Mieter vom Vermieter regelmäßig eine Räumungsfrist gesetzt. Diese kann auch nur wenige Tage betragen. Nach ihrem Ablauf droht eine Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht.

Eine fristgemäße Kündigung wird mit einer Frist von 3 Monaten ausgesprochen. Diese verlängert sich auf 6 Monate, wenn das Mietverhältnis bereits seit 5 Jahren besteht, und auf 9 Monate bei einer Mietvertragsdauer von mehr als 8 Jahren.

Die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses kann ein Vermieter nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aussprechen. Ein solcher wird dann angenommen, wenn dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Der Grund muss sich für den Mieter nachvollziehbar aus der Kündigung ergeben.

Zu den häufigsten Fällen zählen der Zahlungsverzug mit den monatlichen Mieten. Dabei kann ein Betrag von mehr als einer Miete in zwei aufeinander folgenden Mieten oder ein Betrag von mindestens zwei vollen Monatsmieten in einem Zeitraum, der sich über mehrere Monate erstreckt, offen sein. Wichtig ist, dass der Vermieter wegen eines Zahlungsrückstandes kündigen kann, ohne vorher den Rückstand anzumahnen. Dafür kann eine solche Kündigung unter gewissen Voraussetzungen durch eine schnelle Zahlung innerhalb der sogenannten Schonfrist unwirksam werden.

Die fristlose Kündigung droht dem Mieter auch bei einer Störung des Hausfriedens, gravierenden Pflichtverletzungen und erheblichen Beschädigungen der Wohnung. In der Regel wird einer solchen Kündigung aber eine Abmahnung vorausgehen müssen. Sie ist nur entbehrlich bei besonders gravierenden Verstößen.

Eine außerordentliche fristgemäße Kündigung muss für den Mieter nachvollziehbar begründet werden und regelmäßig eine Belehrung über das Recht zum Widerspruch gegen die Kündigung enthalten. Ein solcher ist vor allem begründet, wenn die Aufgabe der Wohnung für den Mieter mit einer besonderen Härte verbunden ist, die die Interessen des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses übersteigt.

Die fristgemäße Kündigung kann sich auf Vertragsverletzungen, insbesondere einen Zahlungsverzug und auf immer wieder entstehende Zahlungsrückstände sowie insbesondere Störungen des Hausfriedens stützen. Häufig ist auch eine außerordentliche fristgemäße Kündigung wegen Eigenbedarfs: Diesen kann der Vermieter für sich und einen engen Personenkreis aussprechen. Möglich ist außerdem die Kündigung aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung der Wohnung bei Fortbestand des Mietverhältnisses.

Ist ein Mieter verstorben, so kann der Vermieter dem Ehepartner oder Lebensgefährten, der auch in dem Mietvertrag steht, das Mietverhältnis nicht kündigen.

War der Verstorbene alleiniger Mieter, so tritt der überlebende Partner automatisch in den Mietvertrag ein, wenn er mit dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hatte.

War der Verstorbene alleiniger Mieter und hatte die Wohnung auch allein bewohnt, treten seine Erben in den Mietvertrag ein. Dem Vermieter steht aber ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von 3 Monaten zu. Die Kündigung muss vom Vermieter binnen eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters ausgesprochen werden.

Treten mit dem Verstorbenen in einem Haushalt lebende Kinder und andere begünstigte Haushaltsangehörige ein, so steht dem Vermieter das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zu: Voraussetzung ist allerdings, dass in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund vorliegt, also beispielsweise Zahlungsunfähigkeit.

Der Mieter kann eine fristgemäße Kündigung in der Regel jederzeit ohne Angabe von Gründen aussprechen. Dabei gilt für den Mieter – unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses - immer eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Die Kündigung des Mieters ist nicht möglich, wenn für eine gewisse Zeit ein Kündigungsausschluss vereinbart worden ist oder es sich um einen Zeitmietvertrag handelt.

Die außerordentliche fristlose Kündigung ist grundsätzlich bei Vorliegen erheblicher Gründe immer zulässig: Das ist beispielsweise bei so gravierenden Mängeln anzunehmen, dass dem Mieter das Abwarten auf die Kündigungsfrist nicht zumutbar.

Auch bei einer fristlosen Kündigung des Mieters sind formelle Anforderungen zu beachten. So können beispielsweise mehrere Mieter nur gemeinsam kündigen. 

Eine Kündigung – ob vom Vermieter oder Mieter ausgesprochen – muss schriftlich erfolgen und im Original unterschrieben sein. Die Übersendung per E-Mail oder per Telefax ist nicht ausreichend, sie muss per Post oder persönliche Übergabe erfolgen. Unterschrieben werden muss die Kündigung von allen Vermietern oder allen Mietern.

Spricht, was fast ausschließlich auf Vermieterseite geschieht, ein Dritter – ein Mitarbeiter, eine Hausverwaltung oder ein Rechtsanwalt – eine Kündigung aus, so muss eine wirksame Bevollmächtigung mit einer Originalvollmacht nachgewiesen werden.
Die Kündigung muss ausreichend und nachvollziehbar begründet sein, so dass der Erklärungsempfänger ihre Wirksamkeit prüfen kann.

Kündigt der Vermieter außerordentlich fristgemäß aus wichtigem Grund, muss die Kündigung eine Belehrung über die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Kündigung enthalten.

Eine Mietaufhebungsvereinbarung kann zwischen den Mietvertragsparteien nur bei Einigkeit über die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses geschlossen werden. Mieter und Vermieter können in ihr viele Punkte regeln, so den Zeitpunkt der Beendigung, die Anzahl noch zu zahlender Mieten und den Zustand der Wohnung bei ihrer Rückgabe.

Eine Mietaufhebungsvereinbarung kann statt einer Kündigung geschlossen werden, wenn die Mietvertragsparteien rechtzeitig das Gespräch gesucht haben. Sie ist auch oft nach einer eventuell streitigen Kündigung, beispielsweise einer solchen wegen Eigenbedarfs oder Störung des Hausfriedens, sinnvoll, um einen Rechtsstreit zu vermeiden.

Gerichtsurteile zum Thema Kündigung

Zu der Frage der Wirksamkeit von Kündigungen hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt. In ihr werden neben den zahlreichen Kündigungsgründen insbesondere auch die Formalien problematisiert. Eine große Zahl von Gerichtsentscheidungen befasst sich mit Fragen rund um die Kaution, die Art ihrer Gestellung und ihre Abrechnung. 

Schonfristzahlung heilt nur fristlose Kündigung


Ist wegen Zahlungsverzugs eine außerordentliche fristgemäße Kündigung – allein oder hilfsweise neben einer fristlosen Kündigung – ausgesprochen worden, wird sie durch Zahlung innerhalb der Schonfrist nicht unwirksam. Dies sei eindeutig in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB geregelt und nicht anders auszulegen. Damit wurde eine Entscheidung des LG Berlin, das eine fristgemäße Kündigung hatte unwirksam werden lassen, aufgehoben.

BGH, Urteil v. 13.10.2021 -  VIII ZR 91/20      

Nur das hohe Alter eines Mieters steht Eigenbedarfskündigung nicht entgegen


Der BGH hat festgestellt, dass ein Alter des Mieters von 88 Jahren nicht allein einen dem Eigenbedarf entgegenstehenden Härtegrund darstellt. Selbst eine lange Mietdauer von mehr als 20 Jahren muss nicht zwingend eine Verwurzelung des Mieters mit seinem sozialen Umfeld zur Folge haben. Vielmehr sei in jedem Einzelfall die individuelle Lebenssituation zu berücksichtigen.

BGH, Urteil v. 28.4.2021 - VIII ZR 6/19

Kündigung gerechtfertigt, wenn Mieter Hunde trotz Abmahnung ohne Leine laufen lässt


Lässt der Mieter entgegen der Hausordnung und nach wiederholten Abmahnungen seine Hunde auf den Gemeinschaftsflächen des Hauses nicht angeleint laufen, so ist eine Kündigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt. Dabei komme der beharrlichen Pflichtverletzung ein so großes Gewicht zu, dass konkrete Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht erforderlich seien.

BGH, Beschluss v. 2.1.2020 - VIII ZR 328/19

Vermieter darf während des Mietverhältnisses strittige Forderungen nicht aus der Kaution ausgleichen


Ein Vermieter darf während des laufenden Mietverhältnisses von ihm geltend gemachte und vom Mieter bestrittene Forderungen nicht durch Verwertung der Kaution zum Ausgleich bringen. Eine anders lautende mietvertragliche Vereinbarung ist nicht wirksam. So soll der Treuhandcharakter der Mietkaution zum Schutz des Mieters gewahrt bleiben.

BGH, Urteil v. 7.5.2014 - VIII ZR 234/13

Tipps und Informationen rund um die Mietkaution

Die Mietkaution – Zahlung und Abrechnung

Die Mietkaution darf einen Betrag von 3 Netto-Mieten nicht übersteigen. Dem Mieter steht das Recht zu, sie – statt in einer Einmalzahlung - in 3 gleichen Raten zu Beginn der ersten 3 Monate des Mietverhältnisses zu zahlen.

Der Vermieter muss die Mietsicherheit getrennt von seinem Vermögen anlegen. Außerdem muss sie verzinst werden. 
Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung bzw. Freigabe einer Bürgschaft entsteht erst mit der Rückgabe der Wohnung, nicht etwa schon mit der Kündigung des Mietvertrags: Ein „Abwohnen“ in den letzten Monaten ist also nicht möglich.
Für die Abrechnung über die Kaution steht dem Vermieter eine angemessene Frist zur Verfügung. In der Regel beträgt sie 3 – 6 Monate. Dabei hängt die Frist von den Umständen des Einzelfalls ab. War die Rückgabe ohne Beanstandungen erfolgt? Sind vom Mieter zu vertretende Mängel oder Schäden zu beseitigen? Bestehen noch Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis?

Mit der Kautionsabrechnung wird der Rückzahlungsanspruch des Mieters fällig. Eine bestimmte Frist ist gesetzlich allerdings nicht geregelt.

Alternativen zur Mietkaution durch Barzahlung

Statt einer Barkaution kann auch eine Mietkautionsbürgschaft gegeben werden. Solche übernehmen neben Privatpersonen (z.B. Eltern für ihre Kinder) insbesondere Banken. Bei einer solchen Bürgschaft darf der Höchstbetrag der im Wohnraummietrecht begrenzten Mietkaution nicht überschritten. Sie kann vom Vermieter in der Regel nicht zusätzlich zu einer in voller Höhe gezahlten Barkaution verlangt werden.

Immer häufiger schließen Mieter Mietkautionsversicherungen ab. Diese haben, wie auch die Mietkautionsbürgschaften, den Vorteil, dass der Mieter keine liquiden Mittel aufbringen muss.

In älteren Mietverträgen gibt es noch die Verpfändung eines Sparbuchs durch den Mieter.

Wofür ist die Mietkaution da?

Die Kaution soll mit Beendigung des Mietverhältnisses bestehende Ansprüche des Vermieters sichern. Dazu gehören Mietrückstände und Nachzahlungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen. Für noch ausstehende Nebenkostenabrechnungen kann der Vermieter einen angemessenen Sicherheitseinbehalt vornehmen.

Außerdem ist die Mietsicherheit für vereinbarte und vom Mieter nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen zu verwenden. So werden die dem Vermieter im Wege der Ersatzvornahme entstehenden Kosten ersetzt. Gleiches gilt für vom Mieter an dem Mietobjekt verursachte Schäden.

Über die Verwendung der Mietsicherheit muss der Vermieter eine Kautionsabrechnung erstellen. Erfolgt dies nicht oder bleibt die Rückzahlung der nicht verbrauchten Mietsicherheit oder die Freigabe einer Bürgschaft aus, kann der Mieter seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen.

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Wir prüfen ihre Kündigung, helfen bei Fragen rund um die Mietkaution und unterstützen sie, wenn möglich bei der Abwehr von Kündigungen.

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Häufig gestellte Fragen rund um das Thema Kündigung & Mietkaution

Unter Zahlungsverzug versteht man die schuldhafte Nichtzahlung. Ein entsprechendes Verschulden ist nicht gegeben, wenn dem Mieter beispielsweise Gewährleistungsrechte wie die Minderung oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln der Wohnung zustehen.

Allerdings ist hier Vorsicht geboten: Wird eine Minderung in einer auch für einen Laien erkennbar viel zu großen Höhe vorgenommen, ist das für einen Verzug vorausgesetzte Verschulden nicht ausgeschlossen. Insoweit sollte man immer den auflaufenden Mietrückstand im Auge behalten und auf seine Folgen prüfen. Sonst droht eine Kündigung des Mietvertrags.

Für die Eigenbedarfskündigung gelten die gesetzlichen Fristen einer Kündigung, also 3 Monate bei einem bis zu 5 Jahre alten Mietverhältnis, 6 Monate bei einer Vertragsdauer von bis zu 8 Jahren und darüber 9 Monate.

Der Vermieter muss in der Eigenbedarfskündigung darauf hinweisen, dass dem Mieter ein Widerspruchsrecht gegen die Eigenbedarfskündigung zusteht. Der Hinweis muss auch die Belehrung enthalten, dass der Widerspruch spätestens zwei Monate vor dem sich aus der Kündigung ergebenden Beendigungszeitpunkt erhoben und begründet werden muss.

Der bloße Wunsch des Vermieters, in der Wohnung zu wohnen oder einem Dritten aus seinem persönlichen Umfeld die Wohnung zu überlassen, reicht nicht aus. Vielmehr muss der Vermieter die Wohnung benötigen.

Das ist der Fall, wenn sich seine persönlichen Umstände - so durch Heirat, Geburt von Kindern oder Scheidung - geändert haben, ein Familienangehöriger die Wohnung benötigt oder vielleicht eine Person zur gesundheitlichen Betreuung einziehen soll.

Der Wohnbedarf muss angemessen sein, so dass in der Regel für eine Einzelperson eine sehr große Wohnung oder ein ganzes Haus zum Eigenbedarf nicht gekündigt werden kann. Ausgeschossen ist ebenfalls ein befristeter Eigenbedarf für nur eine kurze Zeit, um die Wohnung anschließend erneut zu vermieten.

Der vollständige Zahlungsausgleich aller Mietrückstände macht per Gesetz die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs unwirksam, wenn die Zahlung spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung einer Räumungsklage erfolgt. Dieser Zeitraum wird als Schonfrist bezeichnet. In dieser müssen allerdings nicht nur die im Zeitpunkt der Kündigung offenen Mieten, sondern auch die danach entstandenen Rückstände bezahlt werden.

Der vollständige Ausgleich innerhalb der Schonfrist führt aber nur zur Unwirksamkeit einer Kündigung, wenn nicht innerhalb der letzten zwei Jahre bereits eine Kündigung auf diesem Wege unwirksam geworden ist.

Der Mieter kann die formelle Rücknahme einer mietrechtlichen Abmahnung, die er für unbegründet hält, nicht verlangen. 
Er kann die Vorwürfe nur abstreiten. Stützt sich eine später vom Vermieter ausgesprochene Kündigung auf die Abmahnung, würde deren Begründetheit im Rahmen eines Räumungsprozesses geprüft werden. Waren die Gründe nicht beachtlich, würde die Klage zu Lasten des Vermieters abgewiesen werden.

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