Lärmbelästigung

Ist es Lärm oder muss ich es dulden?

Die Abgrenzung zwischen Ruhestörung und erlaubten Wohngeräuschen ist nicht immer ganz leicht.

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Ruhestörungen oder erlaubte Wohngeräusche

Lärmbelästigungen können Unterlassungsansprüche begründen und eine Kündigung rechtfertigen

Lärmbelästigungen sind von Nachbarn insbesondere innerhalb der in der Hausordnung geregelten Ruhezeiten zu vermeiden. In der Regel ist in der Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr unbedingt Ruhe einzuhalten. Maximal Zimmerlautstärke ist erlaubt.

Schwierig aber ist die Abgrenzung von Ruhestörungen zu erlaubten Wohngeräuschen. Diese wird aber von jedem anders empfunden und hängt vor allem auch von der Geräuschdämmung des Gebäudes, also der Hellhörigkeit, ab. Feste Regeln sind deshalb nicht aufzustellen. So ist Kindern und kranken Menschen auch eine höhere Toleranz entgegenzubringen.

Die ersten Maßnahmen bei Lärm

Fühlen Sie sich von einem Nachbarn durch laute Musik, häufige Feiern oder Streitigkeiten gestört? Gibt es erhebliche Lärmbelästigungen durch eine Baustelle auf einem Nachbargrundstück? Dann sollten Sie erst einmal folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Sprechen Sie Ihren Nachbarn an und machen ihn auf die Störungen aufmerksam.
  • Kommt es weiter zu Störungen, informieren Sie den Vermieter.
  • Erstellen Sie Lärmprotokolle, um Häufigkeit, Dauer und Intensität der Ruhestörungen belegen zu können.
  • Bei gravierenden Störungen können Sie Mietminderungen vornehmen.
  • Der Vermieter kann nach entsprechenden Abmahnungen auf Unterlassung klagen oder dem Störer die Kündigung seines Mietverhältnisses aussprechen.

Lässt die Situation sich nicht gütlich oder durch Tätigwerden des Vermieters lösen, stehen Ihnen weitere Mittel zur Verfügung, um den krankmachenden Lärm zu beenden.

  • Sie können die Polizei rufen, z.B. bei einer nächtlichen Ruhestörung (§ 117 OWiG,
    § 55 Abs. 1 OWiG )
  • Schalten Sie die Ordnungsbehörde ein (auch bei Lärm durch Bauarbeiten oder laute Betriebe)

Unsere Hilfe als Mieterverein bei Lärmbelästigung

Über alle diese Möglichkeiten können wir Sie als Mieterverein beraten. Wir prüfen, ob es sich tatsächlich um Störungen, deren Unterlassung Sie fordern können, handelt. Oder ob sich das Verhalten der Nachbarn im Rahmen des normalen Wohnverhaltens bewegt. In diesem Fall ist es von Ihnen im Rahmen der sogenannten sozialen Adäquanz hinzunehmen.

Stehen Ihnen Unterlassungsansprüche oder auch andere Rechte gegen Nachbarn oder den Vermieter zu, so erledigen wir für Sie auch den außergerichtlichen Schriftverkehr und bereiten eine etwaige gerichtliche Durchsetzung für Sie vor. Das gleiche gilt natürlich, wenn man Ihnen Ruhestörungen vorwirft und Sie sich verteidigen möchten. In jedem Fall profitieren Sie stets von unserer hohen fachlichen Kompetenz und unserer langjährigen Erfahrung.

Dabei gilt auch für mietrechtliche Auseinandersetzungen rund um Lärmbelästigungen, dass rechtzeitiges Tätigwerden in der Regel zu empfehlen ist. So kann man oft unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen und abweichende Meinungen klären und ein einvernehmliches Miteinander für die Zukunft sichern.

Zugute kommen Ihnen unser Wissen um die neuesten Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung – ob höchstrichterlich oder auch speziell von Hamburger Gerichten.

Zahlreiche interessante Informationen zu Ruhestörungen unterschiedlichster Art und ihrer rechtlichen Behandlung können Sie auf unserer Rat- und Tipps-Seite zu dem Thema Lärmbelästigung finden.

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Schillerstraße 47-49
22767 Hamburg-Altona
(direkt am Bahnhof Altona)

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