Gerichtsurteile - Vertragswidrige Wohnungsrückgabe

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Wohnungsrückgabe

Vertragswidrige Rückgabe einer Wohnung; Mustertapete, dunkelbraune Mustertapete = vertragswidrig; §§ 535, 546a, 556 BGB

  1. Spätestens 1 Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraumes hat der Vermieter über die Betriebskosten abzurechnen (Abrechnungsreife); Vorschüsse können dann nicht mehr gefordert werden. Das gilt auch für die Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietverhältnisses.

  2. Mehrere Mieter schulden Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses, auch wenn nur einer zunächst nicht auszieht und ihm eine Räumungsfrist vom Vermieter bewilligt wurde.

  3. Bei einer Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs schuldet der Mieter Renovierungskosten wegen schuldhafter Sachbeschädigung (hier: Verkleben einer dunkelbraunen Mustertapete, Wandbearbeitung mit orangefarbener Wischtechnik, Flecken auf Tapete).

Aus den Gründen: Der Vermieter hat einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Entsorgung von Mietersachen sowie die Reinigung des Küchenlüfters, der Küchenmöbel und des WC-Beckens. Dadurch, dass die Mieterin die Wohnung nicht gänzlich geräumt sowie die Wohnung teilweise in unsauberem Zustand zurückgegeben hat, hat sie ihre mietvertraglichen Pflichten aus § 10 Nr. 1 des Mietvertrages verletzt und sich schadensersatzpflichtig gemacht.

Außerdem konnte eine auf die Tapete geklebte Bordüre nicht rückstandslos entfernt werden.

Zudem befanden sich auf einer Tapete in der Küche Flecken, die nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch zugeordnet werden konnten.

LG Berlin, Urt. v. 30.9.2016, 65 S 63/16

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